S A T Z U N G

Für den Verein „Südslawische Christliche Mission e.V.
Geschäftsstelle 64342 Seeheim, Darmstädterstr. 9.

Name, Sitz und Zweck
§ 1

(1) Der Verein „Südslawische Christliche Mission e.V.“ mit Sitz in Seeheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist Mission und Evangelisation vornehmlich unter jugoslawischen Mitbürgern, um diese mit dem Evangelium von Jesus Christus bekanntzumachen.

(3) Unterstützung evangelikaler Gemeinden auf dem Gebiet des Ehemaligen Jugoslawien, einschließlich soziale und humanitäre Hilfen nach Maßgabe der vorhandenen Mitteln.

(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Verkündigungsdienste seelsorgerlicher Betreuung, Weitergabe von Traktaten und Verteilschriften. Entsprechend dem biblischen Liebesgebot schließt der Dienst auch die praktische Betreuung und Hilfe für Flüchtlinge, Heimatlose und Asylanten im Falle besonderer Bedürftigkeit ein.

Selbstlosigkeit
§ 2

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet Werden.. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Mitgliedschaft
§ 3

(1) Mitglied kann jede natürliche volljährige Person werden.

(2) Der Antrag der Erwerb und Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, der Ihn der Mitgliederversammlung zur entgültigen Entscheidung vorlegt.

(3) Der Austritt erfolgt durch Tod, Austritt, Ausschluß oder Streichung.

(4) Der Austritt erfolgt auf eigenen Wunsch. Er wird mit Bekanntgabe an den Vorstand wirksam. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

(5) Ein Ausschluss soll erfolgen, wenn ein Mitglied den Verein und seine Arbeit schädigt. Ein Mitglied ist zu streichen wenn es auf Dauer nicht bereit oder in der Lage ist, den Verein und seine Arbeit zu fördern.

(6) Über Ausschluss und Streichung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Finanzen
§ 4

Mitgliederbeiträge werden nicht erhoben. Die Mitglieder zahlen Spenden zur Finanzierung der Vereinsarbeit nach eigenem Ermessen.

Geschäftsjahr
§ 5

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Organe des Vereins
§ 6

Der Verein hat folgende Organe: 1. Mitgliederversammlung 2. Vorstand 3. Kassenprüfer

Mitgliederversammlung
§ 7

(1) Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes zusammen.

(2) Die Einladung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Zwischen der Bekanntgabe der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung soll eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

(3) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbereich entgegen, entlastet den Vorstand, wählt den Vorstand und fasst die notwendigen Beschlüsse über die zukünftige Arbeit des Vereins.

(4) Soweit werden durch Gesetz, noch durch diese Satzung etwas anders vorgeschrieben ist, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Vorstand
§ 8

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schriftführer/Kassierer. Sie sind zugleich Vorstand im Sinne des § 26. BGB. Der Verein wird von zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

(2) Werden weitere Personen in den Vorstand gewählt so haben sie die rechtliche Stellung von Beisitzern. Zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind sie nicht berufen.

Kassenprüfer
§ 9

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer, deren Aufgabe ist es, die Kasse und das Rechnungswesen vor jeder Jahreshauptversammlung zu prüfen und bei der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.

(2) Wird das Rechnungswesen des Vereins auf Beschluss der Mitgliederversammlung durch einen öffentlich bestellten Angehörigen der wirtschafts -und steuerberatenden Berufe geprüft, kann die Wahl vereinseigener Kassenprüfer unterbleiben.

Wahlen und Beschlüsse
§ 10

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Bevollmächtigung durch Übertragung des Stimmrechts auf dritte Person ist nicht zulässig.

(2) Ist die Mitgliederversammlung nach § 6 Absatz 2 ordnungsgemäß einberufen worden, so ist sie unabhängig von der Zahl erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Mitglieder gefasst. Ausgenommen sind hiervon Beschlüsse über Satzungsänderungen so wie über die Auflösung des Vereins.(siehe Absatz 5).

(4) Das Protokoll ist von dem Schriftführer anzufertigen und zu unterschreiben.

(5) Satzungsänderungen und Beschlüsse, die, die Auflösung des Vereins zum Inhalt haben, bedürfen für ihre Rechtsgültigkeit einer 2/3- Mehrheit aller Mitglieder Schriftliche Stimmenabgabe ist in diesem Falle möglich.

(6) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Auflösung des Vereins
§ 11

(1) Hat die Mitgliederversammlung bei Auflösung des Vereins beschlossen, oder ist durch behördliche Anordnung der Verein aufgehoben worden, so ist das Vermögen des Vereins nach Begleichung aller Verbindlichkeiten ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden. Der Vorstand erhält für diesen Fall die Stellung von Liquidatoren, der Auflösungs- und Liquidationsbeschluss unverzüglich durch führt

(2) Das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Reinvermögen des Vereins erhält die Deutsche Evangelische Allianz e.V., Sitz Stuttgart, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke dieser Satzung zu verwenden hat.

(3) Das Liquidationsvermögen darf nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgekehrt werden.

Schlussbestimmungen
§ 12

(1) Werden einzelne Bestimmungen dieser Satzung durch Gesetz, höchstrichterliches Urteil oder behördliche Anordnung ungültig, so hat der Vorstand binnen angemessener Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und eine Satzungsänderung vorzuschlagen, die diesen Mangel heilt. Das Bestehen des Vereins und die übrigen Vorschriften der Satzung bleiben hiervon unberührt.

64342 Seeheim den 12.5.1990